Das Wichtigste im Überblick
- Unentgeltliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen erfordern notarielle Beurkundung und lösen Schenkungsteuer aus, können aber durch geschickte Nutzung von Freibeträgen optimiert werden
- Besondere Verschonungsregelungen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die steuerfreie oder vergünstigte Übertragung von Betriebsvermögen
- Gestaltungen wie Nießbrauchsvorbehalte, gestaffelte Schenkungen oder Übertragungen gegen Versorgungsleistungen bieten erhebliche Optimierungspotenziale für die Vermögensnachfolge
Vermögensnachfolge rechtzeitig gestalten
Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ein zentrales Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Ob im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, bei der schrittweisen Übergabe eines Familienunternehmens oder zur Optimierung der Vermögensstruktur – die Schenkung von GmbH-Anteilen, Kommanditanteilen oder anderen Gesellschaftsbeteiligungen erfordert sorgfältige rechtliche und steuerliche Planung.
Anders als bei entgeltlichen Übertragungen steht bei Schenkungen nicht der Kaufpreis im Vordergrund, sondern die langfristige Gestaltung von Vermögensverhältnissen und der Vermögensschutz. Dabei müssen gesellschaftsrechtliche Anforderungen, steuerliche Freibeträge und Verschonungsregelungen, zivilrechtliche Rückforderungsansprüche sowie die Interessen aller Beteiligten in Einklang gebracht werden.
Die rechtzeitige und strukturierte Planung unentgeltlicher Übertragungen ermöglicht erhebliche Steuerersparnisse, sichert den Fortbestand von Unternehmen über Generationen hinweg, gewährleistet Vermögensschutz und vermeidet Konflikte zwischen Erben. Gleichzeitig birgt eine fehlerhafte Gestaltung erhebliche Risiken – von der steuerlichen Nichtanerkennung über Pflichtteilsergänzungsansprüche bis zu gesellschaftsrechtlichen Komplikationen.
In diesem umfassenden Leitfaden erläutern wir alle wesentlichen Aspekte der unentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen – von den rechtlichen Grundlagen über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Vermögensschutz bis zu praktischen Umsetzungshinweisen.
Rechtliche Grundlagen der unentgeltlichen Übertragung
Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen unterliegt denselben formalen Anforderungen wie entgeltliche Übertragungen. Bei GmbH-Anteilen ist nach § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend die notarielle Beurkundung erforderlich. Auch bei Personengesellschaften wie der GbR oder KG bedürfen Schenkungen von Gesellschaftsanteilen häufig der notariellen Form, insbesondere wenn die Gesellschaft Grundbesitz hält.
Zivilrechtliche Voraussetzungen der Schenkung
Eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB). Entscheidend ist, dass der Beschenkte keine gleichwertige Gegenleistung erbringt.
Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen unterliegt dem Formzwang des § 518 BGB, wonach das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden muss. Dieser Formzwang entfällt jedoch, wenn die geschenkte Leistung bereits bewirkt wurde. Da die Übertragung von GmbH-Anteilen aber selbst der notariellen Form nach § 15 GmbHG bedarf, wird dieser Formzwang in jedem Fall erfüllt.
Widerruf und Rückforderung bei Schenkungen
Das Gesetz räumt dem Schenker unter bestimmten Umständen das Recht ein, eine Schenkung zu widerrufen oder zurückzufordern:
Der Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) ist möglich, wenn sich der Beschenkte durch schwere Verfehlungen gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige als grob undankbar erweist. Die Widerrufsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Widerrufsgrunds.
Die Rückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB) ermöglicht es dem Schenker, das Geschenkte zurückzufordern, wenn er nach der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Diese Regelung schützt den Schenker vor den Folgen einer übermäßigen Freigebigkeit.
In der Praxis werden diese gesetzlichen Rückforderungsrechte häufig durch vertragliche Regelungen ergänzt oder modifiziert, etwa durch Rückforderungsvorbehalte bei Eintritt bestimmter Bedingungen (Scheidung, Insolvenz des Beschenkten, Veräußerung der geschenkten Anteile).
Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen
Gesellschaftsverträge enthalten häufig Vinkulierungsklauseln oder andere Übertragungsbeschränkungen, die auch unentgeltliche Übertragungen erfassen. Bei GmbH-Anteilen ist zu prüfen, ob die Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter zur Schenkung erforderlich ist.
Viele Gesellschaftsverträge unterscheiden zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen, wobei für Übertragungen innerhalb der Familie oder an Abkömmlinge häufig erleichterte Bedingungen gelten oder die Zustimmung als erteilt gilt. Dennoch muss der Gesellschaftsvertrag im Einzelfall genau geprüft werden.
Bei Personengesellschaften kann die Schenkung eines Gesellschaftsanteils auch zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags führen, wenn dadurch die Gesellschafterstruktur wesentlich verändert wird. In diesen Fällen ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
Schenkungsteuer: Freibeträge und Steuerklassen
Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen unterliegt der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Höhe der Steuer hängt vom Wert der übertragenen Anteile, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem sowie der Nutzung von Verschonungsregelungen ab.
Persönliche Freibeträge
Das Gesetz gewährt persönliche Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
- Enkelkinder: 200.000 Euro (bei verstorbenen Eltern 400.000 Euro)
- Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
- Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte: 20.000 Euro
- Alle übrigen Personen: 20.000 Euro
Diese Freibeträge können durch geschickte Planung mehrfach genutzt werden. Eine gestaffelte Übertragung über mehrere Jahre hinweg oder die Einbeziehung mehrerer Generationen (Kettenschenkung) ermöglicht die Übertragung erheblicher Vermögenswerte ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung.
Steuerklassen und Steuersätze
Die Schenkungsteuer wird nach drei Steuerklassen berechnet:
Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern (bei Erbschaft; bei Schenkung gehören Eltern und Großeltern zur Steuerklasse II)
- Steuersätze: 7 % bis 30 % je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs
Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
- Steuersätze: 15 % bis 43 %
Steuerklasse III: Alle übrigen Personen
- Steuersätze: 30 % bis 50 %
Die progressive Staffelung der Steuersätze macht deutlich, dass die Übertragung größerer Vermögenswerte auf entfernte Verwandte oder nicht verwandte Personen erhebliche Steuerlasten auslösen kann.
Bewertung der übertragenen Anteile
Für die Bemessung der Schenkungsteuer ist der gemeine Wert der übertragenen Anteile maßgeblich. Bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt grundsätzlich das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 ff. Bewertungsgesetz zur Anwendung.
Alternativ kann der Wert durch einen zeitnahen Verkauf zwischen fremden Dritten nachgewiesen werden. Auch Gutachten von Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Sachverständigen können als Nachweis des gemeinen Werts herangezogen werden, sofern die Bewertungsmethodik den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Bei der Bewertung ist zu beachten, dass Belastungen der Anteile – etwa durch Nießbrauchsrechte – den Wert mindern. Dies eröffnet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, die weiter unten erläutert werden.
Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen
Um die Fortführung von Unternehmen bei Generationenwechseln zu erleichtern, sieht das Erbschaftsteuergesetz besondere Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen vor. Diese können zu einer teilweisen oder vollständigen Befreiung von der Schenkungsteuer führen.
Voraussetzungen der Verschonung
Die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG setzen voraus, dass es sich um begünstigtes Vermögen handelt. Begünstigt sind grundsätzlich:
- Betriebsvermögen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Schenker unmittelbar – nicht nur mittelbar – zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist
Nicht begünstigt ist sogenanntes Verwaltungsvermögen, zu dem insbesondere gehören:
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten
- Anteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 25 Prozent
- Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
- Münzen, Edelmetalle und Edelsteine
- Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen
Der Verwaltungsvermögensanteil darf bei Inanspruchnahme der Verschonung bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Regelverschonung und Optionsverschonung
Das Gesetz sieht zwei Verschonungsmodelle vor:
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG):
- 85 Prozent des Unternehmenswerts bleiben steuerfrei
- Lohnsummenpflicht: Die Lohnsumme muss innerhalb von fünf Jahren mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen (bei mehr als 5 Beschäftigten)
- Behaltensfrist: 5 Jahre
- Verwaltungsvermögensgrenze: maximal 20 Prozent
Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG):
- 100 Prozent des Unternehmenswerts bleiben steuerfrei
- Verschärfte Lohnsummenpflicht: 700 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb von sieben Jahren
- Behaltensfrist: 7 Jahre
- Strengere Verwaltungsvermögensgrenze: maximal 10 Prozent
Beide Modelle können zu einer erheblichen Reduzierung oder vollständigen Vermeidung der Schenkungsteuer führen. Die Wahl des richtigen Modells hängt von der konkreten Unternehmenssituation, der Beschäftigtenzahl und den Zukunftsplänen ab.
Abschmelzmodell bei erhöhtem Verwaltungsvermögen
Überschreitet das Verwaltungsvermögen die Grenzen von 10 bzw. 20 Prozent, aber nicht 90 Prozent, greift ein Abschmelzmodell. Die Verschonung reduziert sich dann schrittweise. Bei einem Verwaltungsvermögensanteil von über 90 Prozent entfällt die Verschonung vollständig.
Verschonungsbedarfsprüfung
Bei einem Vermögensanfall von über 26 Millionen Euro kann das Finanzamt eine Verschonungsbedarfsprüfung durchführen. Hierbei wird geprüft, ob der Erwerber in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu zahlen, ohne den Bestand des Unternehmens zu gefährden. Nur wenn dies nicht der Fall ist, wird die Verschonung gewährt.
Diese Prüfung kann durch einen Verzicht auf die Verschonung vermieden werden, was in Einzelfällen vorteilhaft sein kann.
Besondere Gestaltungsformen der unentgeltlichen Übertragung
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Eine der wichtigsten Gestaltungen bei der vorweggenommenen Erbfolge ist die Schenkung von Gesellschaftsanteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Der Schenker überträgt die Anteile rechtlich auf den Beschenkten, behält sich aber die Nutzungsrechte – insbesondere das Recht auf Gewinnausschüttungen – vor.
Vorteile dieser Gestaltung:
Der Nießbrauch mindert den Wert der Schenkung erheblich, da der Beschenkte zunächst keine Erträge aus den Anteilen erhält. Die Wertminderung wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Alters des Nießbrauchsberechtigten berechnet. Die Wertminderung kann – abhängig vom Alter des Nießbrauchsberechtigten und der Höhe der zu erwartenden Erträge – erheblich sein und in Einzelfällen bis zu 50 Prozent oder mehr betragen. Ein pauschaler Wertansatz ist jedoch regelmäßig individuell zu überprüfen.
Der Schenker kann weiterhin von den laufenden Erträgen des Unternehmens leben, ohne auf sein Vermögen zugreifen zu müssen. Gleichzeitig ist die Nachfolge bereits geregelt, und der Wert der Anteile wächst beim Beschenkten – eventuelle Wertsteigerungen fallen nicht mehr in den Nachlass des Schenkers.
Zu beachten:
Der Nießbrauch kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Neben dem reinen Zuwendungsnießbrauch (nur Gewinnbezugsrechte) kann auch ein Stimmrechtsnießbrauch vereinbart werden, bei dem der Nießbraucher die Stimmrechte weiterhin ausübt.
Bei der Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass der Nießbrauch steuerlich nicht als “echter” Nießbrauch anerkannt wird, wenn er nur pro forma besteht oder tatsächlich nicht gelebt wird. Das Finanzamt prüft, ob die Gewinnausschüttungen tatsächlich beim Nießbraucher versteuert werden.
Gestaffelte Schenkungen über mehrere Jahre
Durch gestaffelte Schenkungen können die persönlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, mehrfach genutzt werden. Bei einer schrittweisen Übertragung von Unternehmensanteilen an die nächste Generation über einen Zeitraum von 10, 20 oder mehr Jahren lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Beispiel: Ein Vater möchte seinem Sohn GmbH-Anteile im Wert von 1,2 Millionen Euro übertragen. Durch drei Schenkungen im Abstand von jeweils zehn Jahren (je 400.000 Euro) kann der komplette Wert steuerfrei übertragen werden, da der Freibetrag von 400.000 Euro jeweils voll ausgeschöpft wird.
Bei dieser Gestaltung ist zu beachten, dass der Schenker während des Übertragungszeitraums weiterhin an wichtigen Entscheidungen beteiligt bleiben möchte. Dies kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen (Vetorechte, qualifizierte Mehrheitserfordernisse) oder durch die Beibehaltung ausreichender Stimmrechtsanteile sichergestellt werden.
Kettenschenkung unter Einbeziehung mehrerer Generationen
Die Kettenschenkung nutzt die unterschiedlichen Freibeträge zwischen verschiedenen Generationen. Statt direkt vom Großvater auf den Enkel zu übertragen (Freibetrag 200.000 Euro), erfolgt zunächst eine Schenkung vom Großvater auf den Sohn (Freibetrag 400.000 Euro) und anschließend vom Sohn auf den Enkel (wiederum 400.000 Euro).
Diese Gestaltung erfordert sorgfältige Planung und muss rechtsmissbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Das Finanzamt prüft, ob zwischen den Schenkungsschritten ausreichend Zeit liegt und ob der Zwischenerwerber tatsächlich wirtschaftlich frei über die Anteile verfügen kann.
Gemischte Schenkung
Bei einer gemischten Schenkung erhält der Beschenkte die Anteile teilweise unentgeltlich, teilweise gegen Zahlung eines (reduzierten) Kaufpreises. Diese Gestaltung wird häufig gewählt, wenn der Übernehmer zwar einen Teil des Werts selbst aufbringen kann oder soll, aber nicht den vollen Verkehrswert zahlen kann.
Steuerlich werden gemischte Schenkungen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer, der entgeltliche Teil der Einkommensteuer beim Veräußerer.
Übertragung gegen Versorgungsleistungen
Eine weitere häufige Gestaltung ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen (Leibrente, Versorgungsrente). Der Übernehmer verpflichtet sich, dem Übergeber lebenslang oder für einen bestimmten Zeitraum regelmäßige Zahlungen zu leisten.
Steuerliche Einordnung:
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Versorgungsleistungen angemessen sind. Entsprechen sie dem Wert der übertragenen Anteile, liegt eine entgeltliche Übertragung vor. Sind sie niedriger, liegt eine teilentgeltliche Übertragung (gemischte Schenkung) vor.
Entscheidend ist, dass die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält: Die Versorgungsleistungen müssen ernsthaft vereinbart und tatsächlich geleistet werden, der Übertragungsvertrag muss klar und eindeutig sein, und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übernehmers müssen die Erfüllung der Verpflichtung erwarten lassen.
Vorteile:
Der Übergeber erhält eine verlässliche Altersversorgung. Der Übernehmer kann die Versorgungsleistungen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Die Übertragung ermöglicht eine frühzeitige Nachfolgeregelung, ohne dass der Übergeber vollständig auf Einkünfte verzichten muss.
Pflichtteilsergänzungsansprüche und erbrechtliche Aspekte
Bei der Planung unentgeltlicher Übertragungen müssen die erbrechtlichen Folgen berücksichtigt werden, insbesondere die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB.
Grundsatz der Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser durch Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil schmälert. Sie kann bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen zu erheblichen Ausgleichsansprüchen führen.
Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt einer zeitlichen Abschmelzung: Für jedes volle Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, ermäßigt sich der Wert der Schenkung um ein Zehntel. Nach Ablauf von zehn Jahren wird die Schenkung nicht mehr berücksichtigt.
Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Schenker sich nicht den Nießbrauch oder ein sonstiges Nutzungsrecht vorbehalten hat. Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Zehnjahresfrist daher erst mit Erlöschen des Nießbrauchs.
Schenkungen an den Ehegatten
Schenkungen an den Ehegatten werden nach § 2325 Abs. 3 BGB zeitlich unbegrenzt angerechnet, solange die Ehe besteht. Eine Abschmelzung tritt nicht ein. Diese Regelung ist bei der vorweggenommenen Erbfolge zwischen Ehegatten besonders zu beachten.
Gestaltungsempfehlungen
Um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu minimieren, sollten Schenkungen möglichst frühzeitig erfolgen. Die Zehnjahresfrist sollte bewusst in die Planung einbezogen werden.
Alternativ können mit allen potenziellen Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen getroffen werden. Diese bedürfen der notariellen Beurkundung und werden häufig gegen eine Abfindungszahlung vereinbart.
Bei Familienunternehmen sollte auch geprüft werden, ob eine Umwandlung in eine Rechtsform sinnvoll ist, die die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen minimiert, etwa durch die Schaffung von Stiftungen oder die Nutzung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen.
Gesellschaftsrechtliche Aspekte bei unentgeltlichen Übertragungen
Zustimmungserfordernisse und Vinkulierung
Gesellschaftsverträge enthalten häufig Regelungen, die auch unentgeltliche Übertragungen an die Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter binden. Diese Vinkulierungsklauseln dienen dem Schutz des bestehenden Gesellschafterkreises.
Typischerweise sehen Gesellschaftsverträge aber Erleichterungen für Übertragungen innerhalb der Familie vor. Schenkungen an Ehegatten, Abkömmlinge oder andere nahe Angehörige sind häufig ohne Zustimmung oder mit vereinfachter Zustimmung möglich.
Dennoch muss der Gesellschaftsvertrag im Einzelfall genau geprüft werden. Eine ohne erforderliche Zustimmung durchgeführte Übertragung kann schwebend unwirksam sein, was zu erheblichen rechtlichen Komplikationen führt.
Auswirkungen auf die Gesellschafterstruktur
Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die Machtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft verschieben. Dies ist besonders relevant, wenn durch die Schenkung Mehrheitsverhältnisse verändert werden oder neue Gesellschafter hinzutreten.
Bei Familienunternehmen sollte darauf geachtet werden, dass die Führungsstruktur klar bleibt. Häufig werden Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgestattet: Stammaktien mit vollem Stimmrecht für die aktiv im Unternehmen tätigen Familienmitglieder, stimmrechtslose Vorzugsaktien oder stimmrechtsbeschränkte Anteile für die nicht aktiven Gesellschafter.
Gesellschafterbeschlüsse bei Übertragungen
In manchen Fällen erfordern Schenkungen von Gesellschaftsanteilen Gesellschafterbeschlüsse, etwa wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder wenn die Übertragung mit einer Satzungsänderung verbunden ist.
Die Beschlussfassung muss ordnungsgemäß erfolgen, einschließlich richtiger Einladung, ausreichender Mehrheiten und gegebenenfalls notarieller Beurkundung des Beschlusses.
Steuerliche Gestaltungshinweise und Optimierungsmöglichkeiten
Optimale Nutzung von Freibeträgen
Die Freibeträge sollten strategisch genutzt werden. Durch vorausschauende Planung können über mehrere Jahrzehnte hinweg erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden.
Verteilung auf mehrere Beschenkte: Statt große Vermögenswerte auf eine Person zu konzentrieren, kann eine Verteilung auf mehrere Beschenkte (Kinder, Enkel, Ehegatte) die Freibeträge optimal ausnutzen.
Zeitliche Staffelung: Die alle zehn Jahre erneuerten Freibeträge ermöglichen eine sukzessive Übertragung größerer Vermögen.
Kombination mit anderen Gestaltungen: Die Freibeträge können mit Nießbrauchsgestaltungen kombiniert werden, um den steuerpflichtigen Wert weiter zu reduzieren.
Bewertungsfragen
Die Bewertung der übertragenen Anteile hat erheblichen Einfluss auf die Höhe der Schenkungsteuer. Die gesetzlichen Bewertungsmethoden und erlaubten Abschläge sollten im gesetzlichen Rahmen vollständig genutzt werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen:
- Minderheitenabschläge bei der Übertragung von Minderheitsbeteiligungen (zulässig, sofern objektiv und nicht ausschließlich zur Steuergestaltung eingeführt)
- Bewertungsabschläge für mangelnde Fungibilität nicht notierter Anteile
- Berücksichtigung von Belastungen (Nießbrauch, Schulden)
- Berücksichtigung gesellschaftsvertraglicher Beschränkungen (Vinkulierung, Abfindungsbeschränkungen), sofern diese objektiv und nicht ausschließlich zur Steuerersparnis eingeführt wurden
Vermeidung gemischter Schenkungen
Gemischte Schenkungen können zu unerwünschten steuerlichen Folgen führen, insbesondere wenn der entgeltliche Teil beim Schenker einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auslöst. Durch sorgfältige Vertragsgestaltung sollte klargestellt werden, ob eine reine Schenkung oder eine gemischte Schenkung gewollt ist.
Ausnutzung der Verschonungsregelungen
Bei Betriebsvermögen sollten die Verschonungsregelungen maximal genutzt werden. Dies erfordert:
- Prüfung und gegebenenfalls Reduzierung des Verwaltungsvermögens
- Planung der Behaltefristen und Lohnsummenregelungen
- Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung
- Dokumentation aller Voraussetzungen
Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, vor der Übertragung Umstrukturierungen vorzunehmen, um den Anteil des Verwaltungsvermögens zu reduzieren oder um die Voraussetzungen der Verschonung besser zu erfüllen.
Verfahrensrechtliche Aspekte
Anzeigepflichten
Nach § 30 ErbStG sind sowohl der Schenker als auch der Beschenkte verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei notariell beurkundeten Schenkungen erfolgt die Anzeige in der Regel durch den Notar.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname sowie Beruf und Wohnort des Schenkers und des Beschenkten
- Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
- Gegenstand und Wert der Schenkung
- Rechtsgrund der Zuwendung
Feststellungsverfahren
Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen findet häufig zunächst ein Feststellungsverfahren statt, in dem der Wert der übertragenen Anteile festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, häufig unter Mitwirkung des Betriebsstättenfinanzamts der Gesellschaft.
Das Feststellungsverfahren bietet die Möglichkeit, die Bewertung zu beeinflussen und gegebenenfalls durch eigene Gutachten oder Stellungnahmen auf eine angemessene Bewertung hinzuwirken.
Stundung der Schenkungsteuer
In Fällen, in denen trotz Inanspruchnahme von Verschonungsregelungen noch Schenkungsteuer anfällt, kann die Stundung der Steuer beantragt werden. Nach § 28 ErbStG kann die Steuer für begünstigtes Betriebsvermögen auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde.
Die Stundung ist in der Regel zinsfrei. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen der Verschonung entfallen, etwa weil die Behaltefrist nicht eingehalten wird.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehlende Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag
Einer der häufigsten Fehler ist die Durchführung einer Schenkung ohne Prüfung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Vinkulierungsklauseln, Vorkaufsrechte oder Zustimmungsvorbehalte werden übersehen, was zur Unwirksamkeit oder schwebenden Unwirksamkeit der Übertragung führen kann.
Vermeidung: Vor jeder Schenkung sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft und alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt werden.
Unzureichende Dokumentation
Die steuerliche Anerkennung von Gestaltungen wie Nießbrauch, Versorgungsleistungen oder gestaffelten Schenkungen setzt voraus, dass sie klar vereinbart und dokumentiert sind. Mündliche Abreden oder nur vage formulierte Vereinbarungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Vermeidung: Alle Vereinbarungen sollten schriftlich, idealerweise notariell, festgehalten werden. Die tatsächliche Durchführung (Zahlung von Versorgungsleistungen, Verbuchung des Nießbrauchs) muss nachweisbar sein.
Nichtbeachtung der Dreimonatsfrist
Schenkungen müssen innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt angezeigt werden. Eine verspätete Anzeige kann als Steuerstraftat gewertet werden und führt zu Verzugszinsen.
Vermeidung: Die Anzeigepflicht sollte ernst genommen und die Frist eingehalten werden. Bei notariellen Schenkungen übernimmt dies in der Regel der Notar.
Fehlende Liquiditätsplanung
Auch bei Nutzung von Freibeträgen und Verschonungsregelungen kann Schenkungsteuer anfallen. Wenn der Beschenkte nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, kann dies zu Problemen führen.
Vermeidung: Die mögliche Steuerlast sollte im Vorfeld berechnet und die Liquidität des Beschenkten geprüft werden. Gegebenenfalls sollten Stundungsanträge vorbereitet oder die Übertragung mit einer Liquiditätszufuhr verbunden werden.
Vernachlässigung der Pflichtteilsproblematik
Schenkungen können zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen, die erst im Erbfall relevant werden. Werden diese nicht eingeplant, kann dies zu erheblichen Belastungen des Unternehmens und Streitigkeiten unter den Erben führen.
Vermeidung: Pflichtteilsberechtigte sollten frühzeitig eingebunden werden. Pflichtteilsverzichte, Ausgleichsvereinbarungen oder eine gerechte Verteilung des Vermögens sollten erwogen werden.
Checkliste für die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Vorbereitungsphase:
- Bewertung der zu übertragenden Anteile
- Prüfung des Gesellschaftsvertrags auf Übertragungsbeschränkungen
- Ermittlung der Freibeträge und Berechnung der möglichen Schenkungsteuer
- Prüfung der Voraussetzungen für Verschonungsregelungen
- Liquiditätsplanung beim Beschenkten
- Abstimmung mit allen Beteiligten (Schenker, Beschenkte, Mitgesellschafter)
Gestaltungsphase:
- Entscheidung über Gestaltungsform (reine Schenkung, Nießbrauch, Versorgungsleistungen, etc.)
- Klärung gesellschaftsrechtlicher Fragen (Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte)
- Einholung erforderlicher Zustimmungen
- Erstellung des Schenkungsvertrags
- Notarielle Beurkundung
Durchführungsphase:
- Anmeldung der Übertragung zum Handelsregister
- Aktualisierung der Gesellschafterliste
- Anzeige der Schenkung beim Finanzamt
- Information der Geschäftspartner, Banken und Versicherungen
- Anpassung von Verträgen und Vollmachten
Nachbereitungsphase:
- Überwachung der Behaltefristen bei Inanspruchnahme von Verschonungsregelungen
- Kontrolle der Lohnsummenregelung
- Dokumentation der tatsächlichen Durchführung (Nießbrauch, Versorgungsleistungen)
- Vorbereitung auf mögliche Prüfungen durch das Finanzamt
- Planung weiterer Übertragungsschritte
Unentgeltliche Übertragungen erfordern ganzheitliche Planung
Die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ein komplexes Zusammenspiel aus Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erb- und Familienrecht. Eine erfolgreiche Gestaltung erfordert vorausschauende Planung, fundierte rechtliche und steuerliche Beratung sowie die Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten.
Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig: Von der optimalen Nutzung von Freibeträgen über gestaffelte Schenkungen und Nießbrauchsgestaltungen bis zur Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen. Gleichzeitig müssen gesellschaftsrechtliche Anforderungen erfüllt, erbrechtliche Folgen bedacht und die langfristige Unternehmensnachfolge gesichert werden.
Wir bei JCMS & Associés begleiten Sie umfassend bei der Planung und Umsetzung unentgeltlicher Übertragungen von Gesellschaftsanteilen. Unsere Expertise verbindet gesellschaftsrechtliche Strukturierung, steuerliche Optimierung und treuhänderische Betreuung zu ganzheitlichen Lösungen, die Ihre individuellen Ziele berücksichtigen und langfristig tragfähig sind.
Von der ersten Bewertung über die Entwicklung einer steueroptimalen Gestaltung bis zur notariellen Umsetzung und der laufenden Betreuung nach der Übertragung stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Vermögensnachfolge diskret, rechtssicher und generationenübergreifend zu gestalten.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich bei einer Schenkung von GmbH-Anteilen zum Notar?
Ja, die Schenkung von GmbH-Anteilen unterliegt dem Formzwang des § 15 Abs. 3 GmbHG und muss notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Beurkundung ist die Übertragung unwirksam.
Fällt bei einer Schenkung immer Schenkungsteuer an?
Nicht zwingend. Es stehen persönliche Freibeträge zur Verfügung, die je nach Verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro betragen. Zusätzlich können bei Betriebsvermögen Verschonungsregelungen greifen, die zu einer teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung führen.
Wie oft kann ich den Schenkungsteuerfreibetrag nutzen?
Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Durch gestaffelte Schenkungen im Abstand von jeweils zehn Jahren können die Freibeträge mehrfach genutzt werden.
Was ist ein Nießbrauch und warum ist er bei Schenkungen sinnvoll?
Der Nießbrauch ist das Recht, die Früchte einer Sache zu ziehen, also bei Gesellschaftsanteilen insbesondere Gewinnausschüttungen zu erhalten. Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker die Anteile, behält sich aber die Erträge vor. Dies mindert den Wert der Schenkung erheblich und ermöglicht dem Schenker, weiterhin von den Erträgen zu leben.
Beginnt die Zehnjahresfrist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch bei Nießbrauch?
Nein, wenn sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein anderes Nutzungsrecht vorbehält, beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Erlöschen dieses Rechts, also in der Regel mit dem Tod des Schenkers. Der Nießbrauch verhindert daher den Beginn der Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Kann ich Gesellschaftsanteile auch an Nicht-Familienangehörige verschenken?
Ja, grundsätzlich ist dies möglich. Allerdings ist der Freibetrag bei Nicht-Verwandten auf 20.000 Euro begrenzt, und es gilt die ungünstigste Steuerklasse III mit Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Zudem kann der Gesellschaftsvertrag Beschränkungen für Übertragungen an Dritte vorsehen.
Was passiert, wenn ich die Behaltefrist bei Inanspruchnahme der Verschonungsregelungen nicht einhalte?
Bei Verstoß gegen die Behaltefrist oder andere Bedingungen der Verschonungsregelungen entfällt die Steuerbefreiung nachträglich ganz oder teilweise. Das Finanzamt setzt dann Schenkungsteuer fest, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen. Daher sollten die Bedingungen der Verschonung sorgfältig beachtet und überwacht werden.
Kann eine Schenkung rückgängig gemacht werden?
Eine Schenkung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden, insbesondere wegen groben Undanks des Beschenkten oder bei Verarmung des Schenkers. In der Praxis werden häufig auch vertragliche Rückforderungsvorbehalte vereinbart, etwa für den Fall der Scheidung des Beschenkten oder bei Veräußerung der geschenkten Anteile.
Wie wird der Wert von geschenkten Gesellschaftsanteilen ermittelt?
Maßgeblich ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Schenkung. Bei nicht notierten Anteilen kommt grundsätzlich das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz zur Anwendung. Alternativ kann der Wert durch Gutachten oder zeitnahe Verkäufe nachgewiesen werden. Belastungen wie Nießbrauchsrechte mindern den Wert.
Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, sowohl Schenker als auch Beschenkter sind verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei notariell beurkundeten Schenkungen übernimmt dies in der Regel der Notar. Die Nichtanzeige kann als Steuerstraftat gewertet werden.