Limited als Gesellschafter einer GmbH – Rechtliche Rahmenbedingungen und praktische Umsetzung

Eine Limited kann als GmbH-Gesellschafter fungieren, doch der Brexit hat die Rahmenbedingungen fundamental verändert. Bei Verwaltungssitz in Deutschland verliert die Limited ihre Anerkennung als Kapitalgesellschaft. Entscheidend sind wirtschaftliche Substanz im UK, Transparenzpflichten und steuerliche Aspekte. Deutsche Rechtsformen bieten meist die bessere Alternative.

limited als gesellschafter einer gmbh
Inhalt

Das Wichtigste im Überblick

  • Eine britische Limited kann grundsätzlich Gesellschafter einer deutschen GmbH werden – die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich jedoch durch den Brexit erheblich verändert
  • Entscheidend sind Transparenzpflichten, steuerliche Aspekte und die Frage nach dem tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten
  • Die Konstruktion erfordert sorgfältige Planung und laufende Compliance, um rechtliche und steuerliche Risiken zu vermeiden

Warum diese Konstellation in der Praxis relevant ist

In der internationalen Unternehmensstrukturierung stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine ausländische Gesellschaft – insbesondere eine britische Limited – als Gesellschafter einer deutschen GmbH fungieren kann. Diese Konstruktion war vor dem Brexit relativ unkompliziert und wurde häufig zur Strukturierung von Holdinggesellschaften, zum Vermögensschutz, zur Trennung operativer und vermögensverwaltender Einheiten oder aus steuerlichen Gründen gewählt.

Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch fundamental geändert. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen rechtlichen Voraussetzungen, steuerlichen Implikationen und praktischen Herausforderungen dieser Gesellschafterstruktur.

Rechtliche Zulässigkeit: Limited als GmbH-Gesellschafter

Grundsätzliche Zulässigkeit nach deutschem Recht

Das deutsche GmbH-Gesetz schreibt nicht vor, dass Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen oder deutsche Gesellschaften sein müssen. Juristische Personen jeder Rechtsordnung können grundsätzlich Anteile an einer deutschen GmbH halten. Dies gilt auch für britische Limiteds.

Die entscheidende Voraussetzung ist die Rechtsfähigkeit der Limited. Eine nach britischem Recht ordnungsgemäß gegründete und beim Companies House registrierte Limited besitzt diese Rechtsfähigkeit zunächst nach britischem Recht.

Brexit-Folgen für die Anerkennung der Limited

Seit dem 1. Januar 2021 gelten jedoch verschärfte Anforderungen. Entscheidend ist der tatsächliche Verwaltungssitz der Limited. Eine Limited mit Verwaltungssitz im Vereinigten Königreich wird als britische Kapitalgesellschaft anerkannt und kann problemlos als Gesellschafter einer deutschen GmbH auftreten. Anders verhält es sich bei einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland: Seit dem Brexit wird eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt. Sie wird nach der Sitztheorie als Personengesellschaft, Einzelkaufmann oder nichtrechtsfähiger Verein behandelt. In diesem Fall kann die Limited nicht als juristische Person Gesellschafter einer GmbH sein – stattdessen gelten die hinter der Limited stehenden natürlichen Personen als unmittelbare Gesellschafter.

Registerrechtliche Anforderungen

Bei der Eintragung einer Limited als Gesellschafter einer GmbH im Handelsregister müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden. Erforderlich sind insbesondere der Nachweis der ordnungsgemäßen Existenz der Limited durch einen aktuellen Certificate of Incorporation oder Certificate of Good Standing, ein Handelsregisterauszug des Companies House der nicht älter als drei Monate sein darf, sowie der Nachweis der Vertretungsbefugnis der für die Limited handelnden Personen. Gegebenenfalls müssen beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche vorgelegt werden, ebenso wie der Nachweis des tatsächlichen Verwaltungssitzes.

Das Registergericht prüft die Rechtsfähigkeit der Limited sehr genau und kann bei Zweifeln weitere Nachweise verlangen oder die Eintragung ablehnen.

Transparenzpflichten und wirtschaftlich Berechtigte

Transparenzregister und Geldwäschegesetz

Eine zentrale Herausforderung bei der Konstruktion “Limited als GmbH-Gesellschafter” sind die Transparenzpflichten nach dem Geldwäschegesetz. Die GmbH ist verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu melden.

Wirtschaftlich berechtigt sind nach dem Geldwäschegesetz die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Anteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Bei einer Limited als Gesellschafter muss die GmbH “durch die Limited hindurchschauen” und die hinter der Limited stehenden natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte melden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Limited selbst mehrere Anteilseigner hat.

Mehrstufige Beteiligungsketten

Bei komplexeren Strukturen – beispielsweise wenn die Limited selbst Tochtergesellschaft einer anderen Gesellschaft ist – müssen alle Ebenen durchdrungen werden, bis die letztendlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen identifiziert sind. Die Ermittlung und Dokumentation dieser Informationen ist aufwendig und muss laufend aktualisiert werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflichten drohen erhebliche Bußgelder.

Praktische Herausforderungen

In der Praxis zeigen sich verschiedene Schwierigkeiten. Die Limited muss umfassende Informationen über ihre Gesellschafter offenlegen, was bei intransparenten Strukturen zur Herausforderung werden kann. Die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten kann schwierig sein, und Änderungen in der Gesellschafterstruktur der Limited müssen zeitnah an die GmbH weitergegeben werden. Die GmbH haftet dabei für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Informationen.

Steuerliche Behandlung der Konstruktion

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Die GmbH selbst unterliegt – unabhängig von der Nationalität ihrer Gesellschafter – der deutschen Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer von durchschnittlich 14 Prozent. Entscheidend ist jedoch die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen der GmbH an die Limited als Gesellschafterin.

Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen

Grundsätzlich unterliegen Gewinnausschüttungen einer deutschen GmbH an ausländische Gesellschafter der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, insgesamt also 26,375 Prozent.

Vor dem Brexit profitierte eine Limited als EU-Gesellschaft von der Mutter-Tochter-Richtlinie. Bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent und einer Mindesthaltedauer waren Gewinnausschüttungen von der Kapitalertragsteuer befreit. Nach dem Brexit ist diese automatische Freistellung weggefallen. Die steuerliche Behandlung richtet sich nun nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich.

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-UK

Das DBA Deutschland-UK sieht grundsätzlich eine Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden vor. Bei Beteiligungen von mindestens 10 Prozent beträgt die Quellensteuer maximal 5 Prozent, bei Beteiligungen unter 10 Prozent maximal 15 Prozent.

Die Limited kann die überschießende deutsche Kapitalertragsteuer im Rahmen eines Erstattungsverfahrens zurückfordern. Dies erfordert jedoch verschiedene Nachweise: den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit der Limited im UK durch ein Certificate of Tax Residency, den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigung als Beneficial Owner sowie die Erfüllung der Anti-Treaty-Shopping-Vorschriften.

Substanzanforderungen

Um von den DBA-Vorteilen zu profitieren, muss die Limited tatsächliche wirtschaftliche Substanz im UK aufweisen. Reine Briefkastengesellschaften ohne eigene Geschäftstätigkeit, Personal oder Büroräume werden steuerlich nicht anerkannt. Die deutschen Finanzbehörden prüfen zunehmend kritisch, ob ausländische Gesellschafter tatsächlich wirtschaftlich berechtigt sind oder ob es sich um Gestaltungsmissbrauch handelt.

Steuerliche Behandlung bei Verwaltungssitz in Deutschland

Hat die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland, wird sie steuerlich als deutsche Gesellschaft behandelt. In diesem Fall gelten dieselben Regeln wie zwischen zwei deutschen Gesellschaften. Gewinnausschüttungen sind grundsätzlich steuerfrei nach der 95-Prozent-Freistellung gemäß Paragraf 8b KStG, wobei 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Eine Kapitalertragsteuer fällt bei inländischen Gesellschaftern nicht an.

Allerdings führt ein Verwaltungssitz in Deutschland gleichzeitig zum Verlust der Anerkennung als Kapitalgesellschaft, was die gesamte Konstruktion problematisch macht.

Typische Anwendungsfälle und Gestaltungsmotive

Holdingstrukturen

Ein klassischer Anwendungsfall ist die Errichtung einer Holdingstruktur, bei der eine Limited als Obergesellschaft mehrere operative deutsche GmbHs hält. Motive hierfür können die Bündelung von Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaften, zentrale Steuerung und Koordination, Erleichterung von Umstrukturierungen und Anteilsübertragungen sowie historisch gewachsene Strukturen sein.

Seit dem Brexit ist diese Konstruktion jedoch deutlich unattraktiver geworden. Viele Unternehmen strukturieren bestehende Holdingstrukturen um und ersetzen die Limited durch deutsche oder andere EU-Gesellschaften.

Vermögensschutz und Asset Protection

Manche Mandanten wählen eine Limited als GmbH-Gesellschafter aus Gründen des Vermögensschutzes. Die Trennung von operativem Geschäft in der GmbH und Anteilsinhaberschaft bei der Limited soll zusätzliche Schutzschichten schaffen. Allerdings sind die Transparenzpflichten heute so weitreichend, dass echte Anonymität nicht mehr möglich ist. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen in jedem Fall offengelegt werden.

Nachfolgeplanung

In manchen Fällen wird eine Limited als Familien-Holdinggesellschaft genutzt, die Anteile an operativen deutschen GmbHs hält. Dies soll die Nachfolgeplanung erleichtern, da Änderungen in der Gesellschafterstruktur nur auf Ebene der Limited erfolgen müssen. Auch hier gilt: Seit dem Brexit sind deutsche Rechtsformen, insbesondere die GmbH oder die GmbH & Co. KG, meist die bessere Wahl.

Internationale Investoren

Für echte internationale Investoren mit Sitz im UK kann die Konstruktion nach wie vor sinnvoll sein. Ein britischer Investor, der in Deutschland investieren möchte, kann über seine bestehende UK-Gesellschaft Anteile an einer deutschen GmbH erwerben. Entscheidend ist hier die tatsächliche wirtschaftliche Substanz im UK und die Einhaltung aller Transparenz- und Substanzanforderungen.

Praktische Umsetzung: Schritt für Schritt

Prüfung der Rahmenbedingungen

Bevor Sie eine Limited als GmbH-Gesellschafter einsetzen, sollten grundlegende Fragen geklärt werden. Wo befindet sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Limited? Verfügt die Limited über ausreichende wirtschaftliche Substanz im UK? Wer sind die wirtschaftlich Berechtigten hinter der Limited? Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich? Gibt es praktikable Alternativen mit deutschen oder anderen EU-Rechtsformen? Diese Fragen sollten am Anfang jeder Überlegung stehen.

Beschaffung der erforderlichen Unterlagen

Für die Eintragung im Handelsregister benötigen Sie verschiedene Dokumente. Dazu gehören ein Certificate of Good Standing der nicht älter als drei Monate sein darf, die Articles of Association der Limited, Nachweise der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis, ein Gesellschafterbeschluss über den Erwerb der GmbH-Anteile, beglaubigte Übersetzungen sowie der Nachweis des Verwaltungssitzes.

Notarielle Beurkundung

Der Erwerb von GmbH-Anteilen durch eine Limited muss notariell beurkundet werden. Der Notar wird die Rechtsfähigkeit der Limited prüfen, die Vertretungsbefugnis der für die Limited handelnden Personen feststellen, die Einhaltung eventueller Zustimmungserfordernisse im Gesellschaftsvertrag prüfen und schließlich die Abtretung beurkunden.

Transparenzpflichten erfüllen

Die GmbH muss unverzüglich die wirtschaftlich Berechtigten hinter der Limited ermitteln und diese Informationen im Transparenzregister melden. Die erforderlichen Nachweise und Dokumentationen müssen aufbewahrt werden. Ein System zur laufenden Aktualisierung der Informationen muss implementiert werden, denn Änderungen müssen zeitnah gemeldet werden.

Steuerliche Registrierung

Je nach Konstellation müssen verschiedene steuerliche Registrierungen und Anmeldungen erfolgen. Die Anmeldung der Limited beim zuständigen Finanzamt kann erforderlich sein, ebenso die Beantragung einer deutschen Steuernummer. Die Vorbereitung der DBA-Dokumentation für Gewinnausschüttungen sollte frühzeitig erfolgen. Ein System zur korrekten Abführung und Erstattung von Kapitalertragsteuer muss eingerichtet werden.

Laufende Compliance sicherstellen

Nach der Eintragung sind verschiedene Pflichten laufend zu beachten. Die jährliche Aktualisierung der Companies-House-Nachweise ist erforderlich, ebenso die Meldung von Änderungen in der Gesellschafterstruktur der Limited. Die Transparenzregister-Einträge müssen aktuell gehalten werden, steuerliche Dokumentationspflichten erfüllt und die wirtschaftliche Substanz im UK aufrechterhalten werden.

Risiken und Fallstricke

Rechtliche Risiken

Der Verlust der Rechtsfähigkeit ist ein gravierendes Risiko. Bei Verwaltungssitz in Deutschland verliert die Limited ihre Anerkennung als Kapitalgesellschaft. Die vermeintliche Gesellschafterstellung der Limited wird dann durchbrochen, und die dahinterstehenden natürlichen Personen gelten als unmittelbare Gesellschafter.

Registerrechtliche Probleme können auftreten, wenn das Handelsregister die Eintragung einer Limited als Gesellschafter ablehnt. Dies geschieht bei Zweifeln an deren Rechtsfähigkeit oder ordnungsgemäßer Vertretung. Bei fehlerhafter Struktur können sich unerwartete Haftungsrisiken ergeben, insbesondere wenn die Limited nicht als Kapitalgesellschaft anerkannt wird.

Steuerliche Risiken

Gestaltungsmissbrauch wird angenommen, wenn der Limited wirtschaftliche Substanz im UK fehlt. Finanzbehörden können dann steuerliche Vorteile versagen. Treaty Shopping ist ein weiteres Problem: Die Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen setzt voraus, dass die Limited der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte ist. Reine Durchleitungsgesellschaften werden nicht begünstigt.

Bei späteren Umstrukturierungen können sich unerwartete steuerliche Konsequenzen ergeben, insbesondere wenn stille Reserven in den GmbH-Anteilen vorhanden sind. Verdeckte Gewinnausschüttungen drohen bei nicht fremdüblichen Geschäftsbeziehungen zwischen Limited und GmbH mit entsprechender Besteuerung.

Compliance-Risiken

Verstöße gegen die Transparenzpflichten nach Paragraf 20 GwG können als Ordnungswidrigkeit gemäß Paragraf 56 GwG mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro bei fahrlässigen und bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlichen Verstößen geahndet werden. Banken und Geschäftspartner können bei intransparenten Strukturen die Zusammenarbeit verweigern oder erschweren. Komplexe grenzüberschreitende Strukturen können den Ruf des Unternehmens belasten, insbesondere wenn der Verdacht der Steuervermeidung entsteht.

Alternativen zur Limited als Gesellschafter

Deutsche Holdinggesellschaften

Für die allermeisten Gestaltungsziele bietet eine deutsche Holding-GmbH die bessere Alternative. Sie bietet volle Rechtssicherheit und profitiert von der Steuerfreistellung von Gewinnausschüttungen mit 95 Prozent. Es gibt keine Transparenzprobleme, die Verwaltung ist einfacher und die Akzeptanz bei Banken und Geschäftspartnern ist deutlich höher.

Schweizer Holdinggesellschaften

Für internationale Strukturen können Schweizer Holdinggesellschaften, ob AG oder GmbH, interessant sein. Die Schweiz bietet politische und wirtschaftliche Stabilität, attraktive steuerliche Rahmenbedingungen je nach Kanton, hohe Reputation im internationalen Geschäftsverkehr und ein funktionierendes DBA mit Deutschland. Die Schweiz ist zwar nicht EU-Mitglied, bietet aber durch bilaterale Abkommen einen verlässlichen Rechtsrahmen.

Luxemburgische oder niederländische Holdinggesellschaften

Innerhalb der EU bieten sich Luxemburg oder die Niederlande als Holdingstandorte an. Sie gewährleisten volle EU-Rechtskonformität, die Mutter-Tochter-Richtlinie ist anwendbar, und es gibt etablierte Holdingstrukturen mit professionellen Dienstleistern. Allerdings haben auch diese Länder ihre Transparenzanforderungen verschärft, und reine Briefkastengesellschaften werden nicht mehr akzeptiert.

GmbH & Co. KG als Alternative

Für Familienunternehmen und Nachfolgestrukturen bietet sich die GmbH & Co. KG an. Diese Rechtsform ermöglicht flexible Gestaltungsmöglichkeiten, kombinierten Haftungsschutz und steuerliche Vorteile bei Thesaurierung. Sie ist eine bewährte deutsche Rechtsform, die differenzierte Regelungen für verschiedene Gesellschafter ermöglicht und für Nachfolgeplanung oft besser geeignet ist als komplexe internationale Strukturen.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Für neue Strukturen

Wenn Sie eine neue Unternehmensstruktur planen, sollten Sie zunächst prüfen, ob die Einbindung einer Limited tatsächlich erforderlich ist oder ob deutsche Rechtsformen dieselben Ziele erreichen. Lassen Sie eine umfassende steuerliche Beratung durchführen, die alle Ebenen der Struktur berücksichtigt. Stellen Sie von Anfang an die erforderliche wirtschaftliche Substanz im UK sicher und implementieren Sie ein System zur Erfüllung aller Transparenz- und Compliance-Pflichten. Dokumentieren Sie die Geschäftsgründe für die gewählte Struktur sorgfältig.

Für bestehende Strukturen

Wenn Sie bereits eine Limited als GmbH-Gesellschafter haben, sollten Sie die Struktur dringend auf Post-Brexit-Konformität prüfen lassen. Überprüfen Sie, ob die Limited tatsächliche wirtschaftliche Substanz im UK aufweist. Stellen Sie sicher, dass alle Transparenzpflichten erfüllt sind. Prüfen Sie alternative Strukturierungsmöglichkeiten und erwägen Sie eine Umstrukturierung, wenn die aktuelle Konstruktion nicht mehr zeitgemäß ist.

Checkliste für die Due Diligence

Bei der Prüfung einer Struktur mit Limited als GmbH-Gesellschafter sollten verschiedene Punkte geklärt werden. Ist die Limited ordnungsgemäß im UK registriert? Wo werden die tatsächlichen Geschäftsentscheidungen getroffen? Verfügt die Limited über eigene Mitarbeiter, Büroräume und operative Geschäftstätigkeit? Wer sind die natürlichen Personen hinter der Limited? Wo ist die Limited steuerlich ansässig? Erfüllt die Limited die Voraussetzungen für DBA-Vorteile? Gibt es legitime geschäftliche Gründe für die Struktur? Sind alle Melde- und Offenlegungspflichten erfüllt?

Sorgfältige Abwägung erforderlich

Eine Limited als Gesellschafter einer deutschen GmbH ist rechtlich grundsätzlich möglich, seit dem Brexit jedoch mit erheblichen rechtlichen, steuerlichen und praktischen Herausforderungen verbunden.

Die Konstruktion ist nur dann sinnvoll, wenn die Limited tatsächliche wirtschaftliche Substanz im UK aufweist, der Verwaltungssitz eindeutig im UK liegt, alle Transparenz- und Compliance-Pflichten erfüllt werden können, die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig geprüft und akzeptiert wurden und es legitime geschäftliche Gründe für die Struktur gibt.

Für die allermeisten Gründer und Unternehmer bieten deutsche Rechtsformen – insbesondere die GmbH als Holding oder die GmbH & Co. KG – die bessere, rechtssichere und praktikablere Lösung.

Bestehende Strukturen sollten dringend überprüft werden. Viele vor dem Brexit errichtete Konstruktionen sind heute nicht mehr zeitgemäß und bergen erhebliche Risiken. Eine Umstrukturierung mag kurzfristig Aufwand bedeuten, schafft aber langfristige Rechtssicherheit.

Bei Neuplanungen gilt: Prüfen Sie zunächst alle Alternativen mit deutschen oder anderen EU-Rechtsformen. Nur wenn diese die gewünschten Ziele nicht erreichen können und tatsächliche geschäftliche Gründe für eine UK-Struktur sprechen, sollte eine Limited als Gesellschafter in Betracht gezogen werden – und dann nur mit umfassender rechtlicher und steuerlicher Beratung.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ja, aber nur wenn die Limited ihren Verwaltungssitz tatsächlich im Vereinigten Königreich hat und dort wirtschaftliche Substanz aufweist. Bei Verwaltungssitz in Deutschland verliert die Limited seit dem Brexit ihre Anerkennung als Kapitalgesellschaft, was die gesamte Konstruktion problematisch macht. Die Prüfung der Rechtsfähigkeit durch das Handelsregister erfolgt sehr sorgfältig.

Sie benötigen einen aktuellen Certificate of Good Standing der nicht älter als drei Monate sein darf, die Articles of Association der Limited sowie Nachweise über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Ein Gesellschafterbeschluss über den Anteilserwerb sowie beglaubigte Übersetzungen aller englischsprachigen Dokumente sind erforderlich. Zusätzlich kann das Registergericht weitere Nachweise zum Verwaltungssitz und zur wirtschaftlichen Substanz verlangen.

Nach dem Brexit entfällt die automatische Steuerbefreiung durch die Mutter-Tochter-Richtlinie. Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der deutschen Kapitalertragsteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-UK reduziert die Quellensteuer auf 5 Prozent bei Beteiligung ab 10 Prozent oder 15 Prozent bei geringerer Beteiligung. Die Differenz kann im Erstattungsverfahren zurückgefordert werden, setzt aber Nachweise zur steuerlichen Ansässigkeit und wirtschaftlichen Berechtigung voraus.

Ja, unbedingt. Nach dem Geldwäschegesetz muss die GmbH die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen hinter der Limited ermitteln und im Transparenzregister melden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Limited selbst mehrere Gesellschafter hat oder in eine komplexere Beteiligungsstruktur eingebunden ist. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro bei fahrlässigen und bis zu 150.000 Euro bei vorsätzlichen Verstößen.

Dann wird die Limited seit dem Brexit nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt. Sie wird nach der Sitztheorie als Personengesellschaft, Einzelkaufmann oder nichtrechtsfähiger Verein behandelt. In diesem Fall können die hinter der Limited stehenden natürlichen Personen als unmittelbare GmbH-Gesellschafter gelten, und die vermeintliche Haftungsbeschränkung entfällt. Dies führt zu erheblichen rechtlichen und steuerlichen Problemen.

Das hängt von den konkreten Umständen ab. Wenn die Limited tatsächliche wirtschaftliche Substanz im UK aufweist und der Verwaltungssitz dort liegt, kann die Struktur grundsätzlich fortgeführt werden. Allerdings müssen alle aktuellen Transparenz- und Compliance-Anforderungen erfüllt werden. Viele vor dem Brexit errichtete Strukturen entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen und sollten dringend überprüft und gegebenenfalls umstrukturiert werden.

Die Limited sollte im UK über eigene Büroräume verfügen, keine reine Briefkastenadresse. Qualifizierte Mitarbeiter, eigene Bankkonten und eine tatsächliche Geschäftstätigkeit sind erforderlich. Die wesentlichen Geschäftsentscheidungen müssen im UK getroffen werden. Reine Durchleitungsgesellschaften ohne eigene Substanz werden von Finanzbehörden und Gerichten nicht anerkannt, und DBA-Vorteile können versagt werden.

In den allermeisten Fällen nein. Während vor dem Brexit teilweise steuerliche Vorteile bestanden, sind diese durch den Wegfall der Mutter-Tochter-Richtlinie weitgehend entfallen. Bei ordnungsgemäßer Struktur mit Limited als UK-ansässiger Gesellschaft können die DBA-Sätze genutzt werden, aber die erforderlichen Nachweise und Erstattungsverfahren sind aufwendig. Eine deutsche Holding-GmbH profitiert von der 95-Prozent-Freistellung und ist administrativ deutlich einfacher.

Ja, eine Limited kann grundsätzlich auch als Geschäftsführerin einer GmbH bestellt werden. Allerdings muss mindestens eine natürliche Person als Geschäftsführer fungieren, die unbeschränkt geschäftsfähig ist und keinem Tätigkeitsverbot unterliegt. In der Praxis ist die Bestellung einer juristischen Person als Geschäftsführer eher selten und mit zusätzlichen Haftungsrisiken verbunden. Die Trennung von Gesellschafterstellung und Geschäftsführung ist meist vorzuziehen.

Für die allermeisten Gestaltungsziele bieten deutsche Rechtsformen bessere Alternativen. Eine deutsche Holding-GmbH profitiert von der Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen und bietet volle Rechtssicherheit. Die GmbH & Co. KG ermöglicht flexible Gestaltungen für Familienunternehmen. Für internationale Strukturen können auch Schweizer, luxemburgische oder niederländische Gesellschaften in Betracht kommen, die im Gegensatz zur Limited weiterhin von EU-Vorteilen profitieren.

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